Gesetz über die Beamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 2023.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Personen im Beamtenrechtlichen Status gemäß § 5.
(2) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltung.
(1) Die oberste Dienstbehörde ist das Department of Justice.
(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist.
(3) Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen treffen darf.
Die Amtssprache ist deutsch.
Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, früheren Beamtinnen und früheren Beamten sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis.
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
1. bereit ist für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten
2. nicht vorbestraft ist und
3. nicht zuvor aufgrund eines Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurde.
(2) Jeder Beamte hat einen fachspezifischen Vorbereitungsdienst zu leisten.
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
1. Begründung des Beamtenverhältnisses oder
2. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung.
(2) Leiter und ihre Stellvertreter der Behörde werden durch den Minister der Justiz ernannt.
(3) Alle weiteren Beamten einer Behörde werden durch ihre Leiter ernannt.
(4) Mit der Ernennung erlischt jedes privatrechtliche Arbeitsverhältnis.
(5) Die Ernennung ist nichtig, wenn der erforderliche Diensteid ausbleibt.
(1) Das Beamtenverhältnis endet durch
1. Entlassung
2. Verlust der Beamtenrechte
3. Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Disziplinarrechts
4. Tod des Beamten.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre.
(3) Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.
(4) Beamte sind zu entlassen, wenn sie den Diensteid verweigern.
(5) Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen.
(6) Beamte sind zu entlassen, wenn Sie durch ein ordentliches Gericht in einem Strafverfahren für schuldig befunden wurden.
Der Minister der Justiz oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Wahrnehmung des Amtes üblich oder erforderlich ist.
(1) Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln.
(2) Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen.
(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist.
(4) Den mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten ist Einsicht in die Personalakte zu gewähren, soweit sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nicht durch eine in sonstiger Weise erteilte Auskunft aus der Personalakte gewinnen können. Die Einsichtnahme ist zu dokumentieren.
(5) Disziplinarverfahren nach Kapitel IV dieses Gesetzes sind in der Personalakte zu vermerken.
(1) Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: “Ich schwöre, die Verfassung und alle in den Vereinigten Staaten von Amerika geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.”
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte “so wahr mir Gott helfe” geleistet werden.
Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne der Verfassung bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(1) Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
(2) Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
(1) Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(3) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(4) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(5) Verlangt ein Vorgesetzter die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.
Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.
(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.
(2) Haben Dritte einen Anspruch auf Schadensersatz gegen eine Behörde, so hat diese den Schaden zu ersetzen.
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, sie werden auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt oder es besteht ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit. Das dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen.
(1) Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen.
(2) Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(1) Begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, so sind die Disziplinarmaßnahmen gegen ihn zu richten.
(2) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(3) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
(4) Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.
(5) Die möglichen Disziplinarmaßnahmen sind in den Dienstvorschriften darzulegen.
(1) STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen des Staates gefährden kann,
(2) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit des Staates gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
(3) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen des Staates schädlich sein kann,
(4) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen des Staates nachteilig sein kann.
(5) Der Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache bleibt auch dann bestehen, wenn sie unrechtmäßig bekannt geworden ist.
(1) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung von ihr Kenntnis haben müssen. Es gilt der Grundsatz “Kenntnis nur wenn nötig”.
(2) Der Geheimhaltungsgrad ist auf dem Dokument anzugeben.
(3) Mit Geheimhaltungsgrad versehene Dokumente sind vor unberechtigter Einsicht zu schützen.
(4) Jeder hat sich vor der Weitergabe von Verschlusssachen zu vergewissern, dass der vorgesehene Empfänger zur Annahme oder Kenntnisnahme berechtigt ist.
(6) Jede Behörde hat jederzeit auf Verlangen, eine aktuelle Liste aller Beamten und ihrer Sicherheitsfreigabe dem Justizministerium vorzulegen.
(7) Die Leiter einer Behörde legen die Geheimhaltungsgrad ihrer Mitarbeiter nach pflichtbewusstem Ermessen im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes fest. Sie können höchstens den Geheimhaltungsgrad vergeben welchen Sie selbst inne haben.