Gesetz über die Polizei in der 3. Fassung vom 11. Juni 2023.
Dieses Gesetz gilt für alle Beamten des Los Santos Police Department.
(1) Beamte sind Mitarbeiter einer Behörde nach § 5 BG.
(2) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(3) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(4) Gefahr im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
(5) Eine erhebliche Gefahr im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit.
(1) Den Polizeibehörden obliegen die Aufgaben der Gefahrenabwehr.
(2) Der Schutz privater Rechte obliegt den Polizeibehörden im Rahmen ihrer Aufgaben nur, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne Hilfe der Polizeibehörde die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
(3) Werden bei der Erfüllung der Aufgaben einer Polizeibehörde Zuständigkeiten anderer Behörden berührt, handelt die Polizeibehörde im Benehmen mit den zuständigen Behörden. Ist dies nicht möglich, weil Gefahr im Verzug ist, sind die zuständigen Behörden über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren.
(4) Die Polizei ist verpflichtet, auf Antrag den anderen Behörden im pflichtbewussten Ermessen Amtshilfe zu leisten.
(5) Die Polizei nimmt die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahr. Es gelten die Vorschriften der StPO.
(1) Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse besonders regelt.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind, hat diese die dort vorgesehenen Befugnisse.
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
(1) Die Polizeibehörden können eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer Aufgabe der Polizeibehörden machen kann. Zum Zwecke der Befragung kann die Person angehalten werden.
(2) Auf Verlangen hat die Person mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung auszuhändigen. Die befragte Person ist verpflichtet, Namen, Vornamen, sowie den Tag und Ort der Geburt anzugeben.
(1)Die Bundespolizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine solche Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr einer Wiederholung besteht.
(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
2. die Aufnahme von Lichtbildern einschließlich Bildaufzeichnungen,
3. die Feststellungen äußerer körperlicher Merkmale,
4. Messungen und
5. mit Wissen des Betroffenen erfolgte Stimmaufzeichnungen.
Die Polizeibehörden können zur Abwehr einer Gefahr eine Person von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
(1) Die Polizeibehörden können eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies
1. zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist,
2. unerlässlich ist, um einen Platzverweisung nach §8 durchzusetzen,
3. unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern, oder
4. um einem Ersuchen, das eine Freiheitsentziehung zum Inhalt hat, nachzukommen.
(2) Wird eine Person in den Fällen von Absatz 1 länger als 20 Minuten festgehalten, soll unverzüglich eine richterliche Entscheidung eingeholt werden.
(1) Eine Person kann durchsucht werden, wenn
1. sie nach diesem oder anderen Gesetzen festgehalten werden kann,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
3. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in Hilfloser lage befindet oder
4. wenn diese zum Schutz der Beamten oder unbeteiligten Dritten erforderlich ist.
(2) Die Person kann zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn die Durchsuchung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann.
(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder von Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(1) Eine Sache kann durchsucht werden, wenn
1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 10 durchsucht werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die
a) in Gewahrsam genommen werden darf,
b) widerrechtlich festgehalten wird oder
c) hilflos ist,
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden dürfen.
(2) Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.
Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Richter angeordnet werden.
Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,
1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder
3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem oder anderen Gesetzen festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
a) sich zu töten oder zu verletzen,
b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
c) fremde Sachen zu beschädigen oder
d) sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(1) Wird eine Person festgehalten, sind ihr unverzüglich der Grund dieser Maßnahme bekannt zu geben.
(2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird.
Wer im Gewahrsam von Vollzugsbeamten ist, darf gefesselt werden, wenn
1. die Gefahr besteht, dass er die Vollzugsbeamten oder Dritte angreift, oder wenn er Widerstand leistet;
2. er zu fliehen versucht oder zu befürchten ist, dass er sich aus dem Gewahrsam befreien wird;
3. Selbstmordgefahr besteht.
(1) Im Dienst zugelassene Hilfsmittel sind
1. Fesseln,
2. Pfefferspray,
3. Taschenlampe und
4. Rauchgranaten
(2) Im Dienst zugelassene Waffen sind
1. Taser und
2. Schlagstock.
(3) Im Dienst zugelassene Schusswaffen sind
1. Gefechtspistole,
2. schwere Pistole,
3. Maschinenpistolen und
4. Karabiner Gewehr.
Zum Schusswaffengebrauch berechtigt sind alle Vollzugsbeamte, die an der Schusswaffe ausgebildet sind.
(1) Schusswaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern.
(2) Schusswaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und Zwangsmaßnahmen gegen einzelne nicht zum Ziele führen oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
(3) Der Zweck des Schusswaffengebrauchs darf es nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen.