Strafgesetzbuch in der 2. Fassung vom 26. Mai 2023.
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Fall des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Fall des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe 10 Hafteinheiten oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
(1) Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
(2) Ist der Täter bei Begehung der Tat nachweislich nicht im vollen Besitze seiner geistigen Fähigkeiten gewesen so ist die Strafe zu verringern.
(1) Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(2) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(3)Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat.
(4) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe ist 60 Monate.
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand des Staates zu beeinträchtigen oder
2. die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 45 Hafteinheiten und Geldstrafe von 10000 $ bestraft.
(2) Wer ein hochverräterisches Unternehmen vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe zwischen 10 und 20 Hafteinheiten und Geldstrafe von 7500 $ bestraft.
(1) Wer durch Störhandlungen
1. Anlagen, die für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtig sind, oder
2. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, der öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen,
ganz oder teilweise außer Tätigkeit setzt oder den bestimmungsgemäßen Zwecken entzieht, um gegen den Bestand des Staates gerichtet ist, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 20 Hafteinheiten und Geldstrafe von 8000 $ bestraft.
(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind.
(2) Wer ein Staatsgeheimnis an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, wird mit Freiheitsstrafe von 10 Hafteinheiten und Geldstrafe von 2000 $ bestraft.
(3) In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe nicht unter 20 Hafteinheiten und Geldstrafe von 6000 $.
(1) Wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten und mit Geldstrafe von 1000 $ bestraft.
(2) Wer einen Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von 5 Hafteinheiten bis zu 15 Hafteinheitenund Geldstrafe von 2500 $ bestraft.
(3) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes oder einer Notaufnahme durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach Absatz 2 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift.
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe von 500 $ bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(1) Wer eine Vermummung trägt um im öffentlichen Raum seine Identität zu verschleiern wird mit Geldstrafe von 500 $ bestraft.
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. einen Mord (§ 20) oder Totschlag (§ 21),
2. einen Raub (§ 28),
3. eine gefährliche Körperverletzung (§ 24) oder schweren Körperverletzung (§ 25) oder
4. eine Straftat nach Kapitel II dieses Gesetzes
androht, wird mit Freiheitsstrafe von 10 Hafteinheiten und Geldstrafe von 1000 $ bestraft.
(1) Wer Anleitung gibt, die dazu bestimmt ist die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine Straftat zu begehen wird mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Hafteinheiten und Geldstrafe von 1200 $ bestraft.
(2) Wer diese Anleitung verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Hafteinheiten und Geldstrafe von 2500 $ bestraft.
(1) Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe von 750 $ bestraft.
(2) Wer unbefugt
1. Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt,
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4. Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Monaten oder mit Geldstrafe von 500 $ bestraft.
Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Monaten oder mit Geldstrafe von 750 $ bestraft.
Wer absichtlich oder wissentlich
1. Notrufe oder Notzeichen missbraucht
2. vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Geldstrafe von 250 $ bestraft.
Die Beleidigung wird mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich oder in einer Versammlung begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Monaten oder mit Geldstrafe von 250 $ bestraft.
(1) Der Mörder wird mit einer Freiheitsstrafe von 60 Hafteinheiten von Geldstrafe von 15000 $ bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter 45 Hafteinheiten und Geldstrafe von 12500 $ bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe 60 Hafteinheiten und Geldstrafe von 15000 $.
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 45 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe von 5000 $ bestraft.
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe von 2000$ bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe von 2500 $ bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe von 5 bis 20 Hafteinheiten und Geldstrafe 5000 $. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Hafteinheiten und Geldstrafe von 2000 $ bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprachvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 15 bis 50 Hafteinheiten und Geldstrafe von 3000 $.
(2) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 50 Hafteinheiten und Geldstrafe von 5000 $.
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis 20 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe von 2000 $ bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe von 1000 $ bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wird der Diebstahl begangen, in dem ein Beteiligter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mit sich führt, beträgt die Strafe 17 Hafteinheiten und Geldstrafe von 2500 $.
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 15 Hafteinheiten und Geldstrafe von 5000 $ bestraft.
(2) Wird der Raub begangen, in dem ein Beteiligter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mit sich führt, beträgt die Strafe nicht unter 20 Hafteinheiten und Geldstrafe von 7500 $.
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe von 1000 $ bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,
1. verbirgt,
2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3. sich oder einem Dritten verschafft oder
4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe von 5000 $ bestraft.
(2) Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Abatzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe von 1500 $ bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe von 250 $ bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer rechtswidrig ein für den Einsatz wesentliche technische Arbeitsmittel oder Kraftfahrzeuge der Polizei oder des Rettungsdienstes ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von 7 Hafteinheiten oder Geldstrafe von 1000 $ bestraft.
(1) Wer absichtlich oder wissentlich, als Amtsträger, ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 45 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe von 1000 $ bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 35 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe von 2000 $ bestraft.
(2) Ein Richter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe von 3000 $ bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe von 10000 $ bestraft.
(2) Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe von 8000 $ bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer als Amtsträger eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe von 2500$ bestraft.
(2) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe von 20 bis 30 Hafteinheiten und Geldstrafe von 3500 $ bestraft.
(3) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprachvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 25 bis 55 Hafteinheiten und Geldstrafe von 5000 $.
(4) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe 60 Hafteinheiten und Geldstrafe von 7500 $.
(1) Wer als Amtsträger einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis 30 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe von 3000 $ bestraft.
(1) Wer die ihm durch Gesetz oder behördlichen Auftrag eingeräumte Befugnis, über staatliches Vermögen zu verfügen, missbraucht oder Nachteile zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 45 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe von 10000 $ bestraft.