Personalentwicklung Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Ju1i 2023.
Dieses Gesetz regelt die Personalentwicklung der öffentlichen Verwaltung.
(1) Einstiegsämter sind
Regierungsratanwärter
Officer I.
(2) Mit höherwertigen Funktionen sind die Ämter
Regierungsdirektor
Leitender Regierungsdirektor
Minister
Sergeant
Lieutenant
Captain
Commander
Bureau Chief
Assistant Chief
Chief
Commissioner.
(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, sind Ämter, für deren Zulassung eine Prüfung notwendig ist.
(1) Die Anzahl der für die einzelnen Entgeltgruppen in Anlage 1 angegebenen Stellen ist verbindlich. Abweichungen von den verbindlichen Zahlen bedürfen der Einwilligung des Ministers der Justiz.
(2) Stellen können niederwertiger, jedoch nicht höherwertiger besetzt werden.
(1) Die Auswahlentscheidung für eine Beförderung hat auf Grundlage einer dienstlichen Beurteilung zu erfolgen.
(2) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf einer Woche
1. seit der Ernennung in ein Einstiegsamt oder
2. seit der letzten Beförderung.
(3) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, sind unzulässig vor Ablauf von zwei Wochen seit der letzten Beförderung.
(4) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(5) Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Ministers der Justiz.
(1) Dienstliche Beurteilung stellt die objektive Leistungsfeststellung eines Beamten dar. Es sind die dienstlichen Leistungen sowie die disziplinar Verfahren des Beamten zu berücksichtigen.
(2) Dienstliche Beurteilungen haben mindestens alle 4 Wochen zu erfolgen.