Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2023.
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen und Munition. Waffen sind
1. Schusswaffen und
2. tragbare Gegenstände die dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für im Dienst befindlichen Beamte des Los Santos Police Department und des Federal Investigation Bureau.
(1) Hieb- und Stichwaffen dürfen zur Selbstverteidigung geführt werden oder wenn sie zur Erfüllung beruflicher Aufgaben unbedingt erforderlich ist. Gesetzliche Einschränkungen sind zu beachten.
(2) Das Führen, Besitzen und Transportieren einer Handfeuerwaffe und Munition bedarf einer Genehmigung gemäß § 3.
(3) Das Führen und Besitzen von
1. Langwaffen,
2. Einhandmessern,
3. Teleskopschlagstöcken,
4. Sprengstoffen aller Art und
5. Kriegswaffen
ist verboten.
(1) Das LSPD stellt nach Prüfung des Antrags einen Waffenberechtigungsschein aus.
(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn
1. der Antragsteller das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2. wenn der Antragsteller bereits rechtskräftig verurteilt wurde oder
3. begründete Zweifel an seiner psychischen Stabilität bestehen.
(3) Der Waffenberechtigungsschein ist zu entziehen, wenn die der Antrag nach Absatz 2 abzulehnen ist.
(1) Wer Munition mit sich führt, ohne einen Waffenberechtigungsschein zu besitzen wird mit Geldstrafe von 1.000 $ bestraft.
(2) Wer Munition an eine Person, welche nicht zum Besitz berechtigt ist, übergibt, ohne Handel zu treiben wird mit Geldstrafe von 2.500 $ bestraft.
(3) Wer Munition an eine Person, welche nicht zum Besitz berechtigt ist, übergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Hafteinheiten und mit Geldstrafe von 3.000 $ bestraft.
(1) Wer eine Waffe im Sinne des § 2 Absatz 2 mit sich führt, ohne dazu berechtigt zu sein, wird mit Haftstrafe bis zu 10 Hafteinheiten und Geldstrafe von 2.500 $ bestraft. Handelt es sich um eine Waffe im Sinne des § 2 Absatz 3, so wird dies mit Haftstrafe von 15 Hafteinheiten und Geldstrafe von 5.000 $ bestraft.
(2) Wer eine Waffe im Sinne des § 2 Absatz 2 einer anderen Person, welche nicht zum Besitz berechtigt ist, übergibt, ohne Handel zu treiben wird mit Haftstrafe von 15 Hafteinheiten und Geldstrafe von 4.500 $ bestraft. Handelt es sich bei der übergebenen Waffe um eine Waffe nach § 2 Absatz 3, so beläuft sich die Strafe auf 35 Hafteinheiten und Geldstrafe von 7.000 $.
(3) Wer eine Waffe im Sinne des § 2 Absatz 2 einer anderen Person, welche nicht zum Besitz berechtigt ist, übergibt, wird mit Haftstrafe von 20 Hafteinheiten und Geldstrafe von 5000 $ bestraft. Handelt es sich bei der übergebenen Waffe um eine Waffe nach § 2 Absatz 3, so beläuft sich die Strafe auf 40 Hafteinheiten und Geldstrafe von 8.500 $.
(1) Wer eine Kriegswaffe besitzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 50 Hafteinheiten und Geldstrafe von 8.500 $ bestraft.
(2) Wer eine Waffe einer anderen Person zugänglich macht wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 50 Hafteinheiten und Geldstrafe von 10.000 $ bestraft.